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Dienstleistungen

Bestattungseinrichtungen, Herstellung und Unterhaltung

Die Gemeinden sind verpflichtet, die erforderlichen Bestattungseinrichtungen, insbesondere Friedhöfe und Leichenräume, herzustellen und zu unterhalten.

Leichen und Aschereste Verstorbener müssen (außer bei Seebestattungen) grundsätzlich auf einem Friedhof beigesetzt werden. Es ist Aufgabe der Gemeinden, die für die Beisetzung ihrer Einwohner erforderlichen Bestattungseinrichtungen herzustellen und zu unterhalten. Die Vergabe eines Grabplatzes durch die Gemeinde setzt voraus, dass ein  Grabnutzungsrecht eingeräumt wird (mehr dazu siehe "Grabplatz; Beantragung eines Nutzungsrechts" unter "Verwandte Themen").

Die Einzelheiten über die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und die Durchführung von Bestattungen regeln die Gemeinden durch eine Satzung oder eine Verordnung.

  • Die einzureichenden Unterlagen ergeben sich aus der jeweiligen Friedhofssatzung.

  • Bestattungsgesetz (BestG)
  • Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (Bestattungsverordnung - BestV)
  • Aufgaben der Gemeinden beim Vollzug des Bestattungsgesetzes (BestBek)
  • Satzungen und Verordnungen der Gemeinde

Markt Feucht - Bauamt

AdresseMarkt Feucht - Bauamt
Pfinzingstraße 10
90537 Feucht
+49 9128 9167-444+49 9128 9167-444
+49 9128 9167-67+49 9128 9167-67

Spitz, RobertSachbearbeiter
09128 9167-45309128 9167-453
09128 9167-6709128 9167-67
Böker, TorstenSachbearbeiter
09128 9167-45409128 9167-454
09128 9167-6709128 9167-67

BauamtOrt
Pfinzingstraße 10
90537 Feucht

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