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Ausländer, Beschaffung von Heimreisedokumenten und damit verbundene Maßnahmen der Identitätsklärung

Die Ausländerbehörden leiten über das Bayerische Landesamt für Asyl und Rückführungen ein Passersatzpapierverfahren ein, wenn keine gültigen Reisedokumente vorliegen.

Voraussetzung für die Aufenthaltsbeendigung ist u. a. das Vorliegen eines gültigen Reisedokumentes. Bei der Beschaffung von Nationalpässen und Passersatzpapieren handelt es sich um eine fachlich höchst anspruchsvolle und sehr spezialisierte Aufgabe, für die zum Teil auf muttersprachliche Mitarbeitende zurückgegriffen wird.

Sobald die Ausreisepflicht vollziehbar ist, greifen die in §§ 48, 48a, 49 und 82 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) normierten Mitwirkungspflichten vollumfänglich. Gegenstand der Mitwirkungspflichten sind alle Rechts- und Tatsachenhandlungen, die zur Beschaffung eines fehlenden Identitätsdokuments oder zur Verlängerung seiner Gültigkeit erforderlich sind und nur vom Betroffenen persönlich vorgenommen werden können.

Sofern keine gültigen Reisedokumente vorliegen, wird nach Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht das Passersatzpapierverfahren unverzüglich von Amts wegen über das Bayerische Landesamt für Asyl und Rückführungen (LfAR), das bayernweit für die Beschaffung von Heimreisedokumenten und den Kontakt zu den diplomatischen Vertretungen anderer Herkunftsländer zuständig ist, eingeleitet.

Zur Beschaffung von Heimreisedokumenten organisiert das LfAR in Abstimmung mit anderen Bundesländern und der Bundespolizei auch Sammelvorführungen in diplomatischen Vertretungen oder vor zu diesem Zweck eingeladenen Experten des vermuteten Heimatstaates.

Die durch die Passersatzbeschaffung entstehenden Kosten hat der betroffene Ausländer zu tragen.

  • §§ 48, 49 und 82 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)

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