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Anerkannte und bleibeberechtigte Ausländer, Erteilung von Wohnsitzzuweisungen

Anerkannte und Bleibeberechtigte können zu ihrer Versorgung mit angemessenem Wohnraum oder zur Förderung ihrer nachhaltigen Integration verpflichtet werden, in einem bestimmten Landkreis oder in einer bestimmten kreisfreien Stadt zu wohnen.

Anerkannte und Bleibeberechtigte sind verpflichtet, für die Dauer von drei Jahren ab Anerkennung oder erstmaliger Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in dem Bundesland zu wohnen, in dem sie als Asylbewerber gewohnt haben bzw. im Rahmen ihres Aufnahmeverfahrens zugewiesen wurden. Für höchstens diesen Zeitraum können sie in den ersten sechs bzw. zwölf Monaten zu ihrer Versorgung mit angemessenem Wohnraum oder zur Förderung ihrer nachhaltigen Integration zudem verpflichtet werden, in einem bestimmten Landkreis oder in einer bestimmten kreisfreien Stadt zu wohnen.

Die Regierungen sind für die Wohnsitzzuweisungsentscheidungen nach § 12a Abs. 2 und Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 1 Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl) gegenüber Ausländern zuständig, die in der Bundesrepublik Deutschland als Asylberechtigte, Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte anerkannt worden sind oder nach den Vorschriften der §§ 22, 23, 24 Abs. 1 oder 25 Abs. 3 AufenthG erstmalig eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben.

Vor Erteilung der Wohnsitzzuweisung wird der Betroffene zur beabsichtigten Entscheidung angehört. In der Anhörung kann der Betroffene Gründe vorbringen, die für oder gegen eine Zuweisung in den bestimmten Landkreis / in die bestimmte kreisfreie Stadt sprechen.

Nicht unter den betroffenen Personenkreis fallen Ausländer, wenn sie oder deren Familienangehörige (hierunter fallen der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein minderjähriges lediges Kind, mit dem sie verwandt sind und in familiärer Lebensgemeinschaft leben) eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden aufnehmen oder aufgenommen haben und durch diese Beschäftigung über ein Einkommen in Höhe des monatlichen durchschnittlichen Bedarfs nach den §§ 20 und 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für eine Einzelperson von monatlich 820 Euro (Stand: 04.04.2023) verfügen, in Berufsausbildung / Studium / Ausbildungsverhältnis stehen oder einen Integrations-, Berufssprachkurs oder eine Qualifizierungsmaßnahme im Sinne des § 12a Abs. 1 Satz 2 AufenthG besuchen, sofern der Kurs oder die Maßnahme nicht am Ort der Wohnsitzverpflichtung ohne Verzögerung durchgeführt oder fortgesetzt werden kann.

Bei ihrer Entscheidung berücksichtigt die Regierung im Einzelfall integrationspolitisch relevante Kriterien. Dies sind insbesondere folgende:

  • Versorgung mit angemessenem Wohnraum
  • Möglichkeit für den Erwerb der deutschen Sprache (Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen)
  • Aussichten einer Integration in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt

Nach Erlass des Zuweisungsbescheides haben die Betroffenen die Verpflichtung, in dem für sie vorgesehenen Landkreis oder der kreisfreien Stadt ihren Wohnsitz zu nehmen. Dabei sind zunächst und primär die Betroffenen selbst in der Pflicht, sich um privaten Wohnraum für sich und gegebenenfalls ihre Familienangehörigen zu kümmern. Sofern die Betroffenen keine private Unterkunft finden, wird ihnen im Zuweisungsbescheid für die Dauer der Suche nach einer Wohnung eine Unterbringungsmöglichkeit (z. B. in einer staatlichen Unterkunft) angeboten.

Weiterhin bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit des jeweiligen Trägers für Leistungen nach dem SGB II nach der Wohnsitzzuweisung gemäß § 12a Abs. 2 bis 3 AufenthG.

Die Nichtbeachtung der Wohnsitznahmeverpflichtung in dem zugewiesenen Landkreis oder der kreisfreien Stadt ist bußgeldbewehrt. Zudem besteht die Möglichkeit, die Wohnsitznahmeverpflichtung um den Zeitraum zu verlängern, für den der Ausländer seiner gesetzlichen Wohnverpflichtung (in Bayern) nicht nachkommt.

Die Betroffenen können bei Vorliegen eines Aufhebungsgrundes gem. § 12a Abs. 5 AufenthG die Aufhebung des Zuweisungsbescheides beantragen. Für die Prüfung der Aufhebung ist die örtliche Ausländerbehörde zuständig.

  • § 12a Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
  • § 98 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
  • § 8 der Verordnung zur Durchführung des Asylgesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes, des Aufnahmegesetzes und des § 12a des Aufenthaltsgesetzes (Asyldurchführungsverordnung - DVAsyl)

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