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Kleingärtnerorganisation, Prüfung der Geschäftsführung

Die Geschäftsführung von gemeinnützigen Kleingärtnerorganisationen wird regelmäßig geprüft.

Die Geschäftsführung der gemäß § 2 des Bundeskleingartengesetzes als kleingärtnerisch gemeinnützig anerkannten Kleingärtnerorganisationen unterliegt der regelmäßigen Prüfung durch die zuständige Behörde.

Über ihre Tätigkeit hat die als gemeinnützig anerkannte Kleingärtnerorganisation regelmäßig der zuständigen Behörde zu berichten. Den Zeitpunkt der Berichterstattung bestimmt die zuständige Behörde; sie kann auch einen außerordentlichen Bericht fordern.

Wird mit der Prüfung der Geschäftsführung der als gemeinnützig anerkannten Kleingärtnerorganisation die Nichterfüllung einer oder mehrerer der Voraussetzungen zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit festgestellt, kann diese aberkannt werden.

Zuständige Behörde: Wenn der Sitz der Kleingärtnerorganisation in einer kreisfreien Stadt, dann die örtlich zuständige Regierung; sonst örtlich zuständiges Landratsamt. Örtlich zuständig ist die Regierung bzw. das Landratsamt in deren Bezirk die Kleingärtnerorganisation ihren Sitz hat.

Im Fall einer Aberkennung der Gemeinnützigkeit werden Gebühren und Auslagen nach dem Bayerischen Kostengesetz erhoben.

  • § 2 Bundeskleingartengesetz (BKleingG)
  • Art. 8 Zuständigkeitsgesetz (ZustG)

Landratsamt Nürnberger Land

AdresseLandratsamt Nürnberger Land
Waldluststr. 1
91207 Lauf a.d.Pegnitz
+49 9123 950-0+49 9123 950-0
+49 9123 950-8009+49 9123 950-8009

Regierung von Mittelfranken

AdresseRegierung von Mittelfranken
Promenade 27
91522 Ansbach
+49 981 53-0+49 981 53-0
+49 981 53-1456+49 981 53-1456

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