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Europa-, Bundestags- und Landtagswahl, Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis

Die Gemeindebehörden führen für jeden Wahlbezirk ein Verzeichnis der Wahlberechtigten.

Die Gemeinden legen für jeden Stimm- bzw. Wahlbezirk zum Stichtag 42. Tag vor der Wahl ein Verzeichnis der Wahlberechtigten an. Die darin eingetragenen Wahlberechtigten erhalten spätestens bis drei Wochen vor der Wahl eine amtliche Wahlbenachrichtigung mit allen Informationen über Ort und Zeit der Stimmabgabe sowie einen Vordruck für die Beantragung eines Wahlscheins, falls der oder die Wahlberechtigte per Briefwahl abstimmen will.

Jede wahlberechtigte Person hat außerdem das Recht, an den Werktagen, außer Samstagen, vom 20. bis 16. Tag vor der Abstimmung während der allgemeinen Dienststunden die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte während des genannten Zeitraums nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Wer aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.

Wenn Sie wissen wollen, ob Sie in Ihrer Gemeinde wahlberechtigt sind (also im Wählerverzeichnis eingetragen sind), wann, wo und wie Sie Briefwahlunterlagen beantragen können und wo genau Sie in Ihrer Gemeinde wählen können, wenden Sie sich bitte an das Wahlamt bei Ihrer Gemeinde bzw. Verwaltungsgemeinschaft.

Ausführliche Informationen über alle allgemeinen Fragen zu den einzelnen Wahlen einschließlich der gesetzlichen Grundlagen und der Wahlergebnisse zurückliegender Wahlen und Abstimmungen erhalten Sie im Internetangebot des Landeswahlleiters beim Bayerischen Landesamt für Statistik.

  • § 4 Gesetz über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Europawahlgesetz - EuWG)
  • §§ 14 ff Europawahlordnung (EuWO)
  • § 17 Absatz 1 Bundeswahlgesetz (BWahlG)
  • §§ 14 ff Bundeswahlordnung (BWO)
  • Art. 4 Abs. 1 Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid (Landeswahlgesetz – LWG)
  • §§ 12 ff. Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)

Markt Feucht - Bürgerbüro

AdresseMarkt Feucht - Bürgerbüro
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90537 Feucht
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Wiedenmann, AnneSachbearbeiterin
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Niesche, SabineSachbearbeiterin
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Seehann, ChristineSachbearbeiterin
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Silberhorn, ManuelaSachbearbeiterin
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Geier, NadineTeamleiterin
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Weigl, MirijamSachbearbeiterin
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