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Mahnung und Vollstreckung durch die Kommune, Informationen

Die Einnahmen der Kommunen sind rechtzeitig und vollständig einzuziehen, ihr Eingang ist zu überwachen.

Gehen Einnahmen bzw. Einzahlungen nicht rechtzeitig ein und sind sie erfolglos angemahnt, so hat die Kasse unverzüglich die Vollstreckung einzuleiten oder zu veranlassen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Einnahme bzw. Einzahlung öffentlich-rechtlicher (z. B. aus Abgaben) oder zivilrechtlicher Natur (z. B. Kaufpreis für die Veräußerung von Sachanlagen der Gemeinde) ist.

  • § 25 Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke nach den Grundsätzen der Kameralistik (Kommunalhaushaltsverordnung - Kameralistik - KommHV-Kameralistik)
  • § 52 Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke nach den Grundsätzen der Kameralistik (Kommunalhaushaltsverordnung - Kameralistik - KommHV-Kameralistik)
  • § 25 Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung (Kommunalhaushaltsverordnung - Doppik - KommHV-Doppik)
  • § 48 Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung (Kommunalhaushaltsverordnung - Doppik - KommHV-Doppik)

Markt Feucht - Gemeindekasse

AdresseMarkt Feucht - Gemeindekasse
Pfinzingstraße 10
90537 Feucht
+49 9128 9167-224+49 9128 9167-224
+49 9128 9167-61+49 9128 9167-61

Meier, SusanneTeamleiterin
09128 9167-22409128 9167-224
09128 9167-6209128 9167-62
Singer, ChristinaSachbearbeiterin
09128 9167-22509128 9167-225
09128 9167-6209128 9167-62

GemeindekasseOrt
Pfinzingstraße 10
90537 Feucht

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)