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Dienstleistungen

Tierheim, Beantragung einer Unterstützungsleistung aus dem Härtefallfonds für Tierheime

Tierheime und tierheimähnliche Einrichtungen, die durch die Entwicklung der Energiekosten in ihrer Existenz gefährdet sind, können eine Unterstützung beantragen.

Zweck

Um die Folgen dieser unverhältnismäßigen Kostensteigerungen aufzufangen, hat die Bayerische Staatsregierung  den „Härtefallfonds für Tierheime“ als Bestandteil des Härtefallfonds für soziales Leben und Infrastruktur beschlossen, mit dessen Hilfe Tierheime und tierheimähnliche Einrichtungen unterstützt werden können, die keine oder zu geringe Bundeshilfen erhalten und sich in einer existenzbedrohenden Lage befinden.

Gegenstand

Durch die Unterstützungsleistung sollen Tierheime und tierheimähnliche Einrichtungen wie zum Beispiel Gnadenhöfe, Tierasyle, Lebenshöfe etc., die durch die Preissteigerungen bei Energieträgern wie Gas, Öl, Fernwärme, Strom in eine existenzbedrohende Lage gekommen sind, unterstützt werden.

Leistungsempfänger

Antragsberechtigt sind Tierheime und tierheimähnliche Einrichtungen in Bayern. Tierheime und tierheimähnliche Einrichtungen im Sinne der Richtlinie sind Einrichtungen mit einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 des Tierschutzgesetzes sowie gemeinnützige Einrichtungen, die dazu dienen, alten und kranken Tieren in der Regel bis zu ihrem Lebensende eine Heimat zu geben.

Art und Höhe

Die Unterstützungsleistung erfolgt als Billigkeitsleistung (Art. 53 BayHO).

Die Energieausgaben aus dem Jahr 2020 oder 2021 sind den zu erwartenden oder getätigten Energieausgaben 2023 gegenüberzustellen. Dabei sind Umsatzsteuerbeträge, die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abgezogen werden können, nicht berücksichtigungsfähig. Bei dem Vergleich sind anderweitig erlangte Unterstützungsleistungen, insbesondere die vom Bund gewährten Hilfen, aufzuführen und abzuziehen. Durch die Unterstützungsleistungen aus dem „Härtefallfonds für Tierheime“ sollen die so ermittelten, nicht durch andere Hilfeleistungen bereits kompensierten, Mehrbelastungen zu einem Anteil von 80 % ausgeglichen werden.

Der Antragsteller muss sich in einer existenzbedrohenden Notlage befinden, die durch die Preissteigerungen der Energiekosten verursacht worden ist. Dies trifft zu, wenn ohne die Unterstützungsleistung der Betrieb des Tierheimes oder der tierheimähnlichen Einrichtung ganz oder teilweise eingestellt werden müsste oder wegen Zahlungsunfähigkeit, drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ein Insolvenzverfahren eröffnet werden müsste.

Nicht antragsberechtigt sind Einrichtungen in staatlicher oder kommunaler Trägerschaft.

Nicht antragsberechtigt sind Heimtiere unterbringende Einrichtungen, die bereits eine institutionelle Förderung erhalten.

Ein Antrag ist ausgeschlossen, sofern zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Der Antrag ist über die bereitgestellen Formblätter zusammen mit den Nachweisen bei der Regierung von Oberfranken einzureichen.

Die Regierung von Oberfranken prüft die Voraussetzungen für die Unterstützungsleistung, führt eine Plausibilitätskontrolle durch und entscheidet über den Antrag. Die Entscheidung über den Antrag erfolgt mit Bescheid.

Der Antrag auf Unterstützungsleistungen musste spätestens bis zum 30.09.2023 bei der Regierung von Oberfranken vorliegen.

Der Nachweis über die tatsächlich erfolgten Ausgaben ist bis spätestens 30.06.2024 der Regierung von Oberfranken vorzulegen.

Es fallen keine Kosten an.

4 - 6 Wochen

Die Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds für Tierheime sind nachrangig. Es müssen zuerst alle anderen Hilfeleistungen ausgeschöpft werden.

  • Nachweis der Energiekostensteigerung und der damit verbundenen Existenzgefährdung
    • Belege
    • Rechnungen
    • Ankündigungen von Preissteigerungen

Regierung von Oberfranken

AdresseRegierung von Oberfranken
Ludwigstr. 20
95444 Bayreuth
+49 921 604-0+49 921 604-0
+49 921 604-41258+49 921 604-41258

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)