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Tierseuchenerreger, Beantragung der Erlaubnis für Tätigkeiten

Wer Krankheitserreger im Sinne der Tierseuchenerreger-Verordnung (TierSeuchErV) in die Bundesrepublik Deutschland verbringen, sie ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Krankheitserreger im Sinne der TierSeuchErV ist ein vermehrungsfähiges Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein sonstiges biologisches transmissibles Agens, das bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann.

Wer Krankheitserreger in den Geltungsbereich der TierSeuchErV verbringen, sie ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Um Tätigkeiten mit Krankheitserregern handelt es sich nicht nur dann, wenn Krankheitserreger bewusst zur Vermehrung gebracht werden, sondern auch, wenn Lebensmittel lediglich auf die Abwesenheit von Krankheitserregern untersucht werden und dabei die Möglichkeit besteht, dass potentiell vorhandene Krankheitserreger vermehrt werden (z. B. labordiagnostische Auswertung von PCR-Tests).

Eine Tätigkeit mit nicht vermehrungsfähigen, insbesondere abgetöteten Krankheitserregern unterliegt nicht der Erlaubnispflicht. Gleiches gilt für Tätigkeiten mit Untersuchungsmaterial, das zwar (möglicherweise) Krankheitserreger enthält, diese dabei aber nicht vermehrt werden.

Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer unter Aufsicht desjenigen, der eine Erlaubnis besitzt oder ausnahmsweise keiner Erlaubnis bedarf, tätig ist.

Ausnahmen von der Erlaubnispflicht für bestimmte Personenkreise bzw. bestimmte Tätigkeiten sind in § 3 TierSeuchErV aufgeführt.

Die Erlaubnis ist personenbezogen. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller

  • die erforderliche Sachkenntnis besitzt und
  • sich nicht als unzuverlässig für die Tätigkeiten erwiesen hat, für deren Ausübung die Erlaubnis beantragt wird.
  • Die erforderliche Sachkenntnis wird grundsätzlich nachgewiesen durch
  • den Abschluss eines Studiums der Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin, der Pharmazie oder den Abschluss eines naturwissenschaftlichen Fachhochschul- oder Universitätsstudiums mit mikrobiologischen Inhalten und
  • durch eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit mit Krankheitserregern unter Aufsicht einer Person, die im Besitz der Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheitserregern ist.

Auch eine andere, mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Bakteriologie, Mykologie, Parasitologie oder Virologie wird als Nachweis der Sachkenntnis anerkannt, wenn Sie dabei eine gleichwertige Sachkenntnis erworben haben.

Sie können die Erlaubnis online über das unter "Online-Verfahren" verlinkte Online-Verfahren bei der für den Betriebssitz zuständigen Regierung beantragen. Alternativ ist die postalische Übersendung des unter "Formulare" verlinkten, ausgefüllten PDF-Formulars möglich.

Beantragen Sie die Erlaubnis durch die Behörde frühzeitig, da Sie die Aufnahme der Tätigkeit spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Termin anzeigen müssen.

Unter Berücksichtigung des entstandenen sachlichen und zeitlichen Verwaltungsaufwands und der Bedeutung der Angelegenheit wird für den Antragsteller eine Verwaltungsgebühr erhoben (Kostengesetz - KG).

Neben der Erlaubnis ist zudem auch eine Anzeige erforderlich: Wer Tätigkeiten im Sinne der TierSeuchErV erstmalig aufnehmen will, hat dies der zuständigen Behörde anzuzeigen (zur Anzeige siehe unter „Verwandte Leistungen").

  • Führungszeugnis der Belegart „O“ als Zuverlässigkeitsnachweis
  • Kopien der Approbationsurkunde bzw. der Zeugnisse zum Nachweis des Abschlusses eines medizinischen oder naturwissenschaftlichen Studiums mit mikrobiologischen Inhalten

    Soweit die Erlaubnis im Wege des Online-Verfahren beantragt wird, ist der Upload einer ausgefüllten und unterschriebenen Bestätigung erforderlich.

    Die Vorlage zur Bestätigung über die mindestens zweijährige Tätigkeit finden Sie hier.

  • Bestätigung zum Nachweis einer mindestens 2-jährigen Tätigkeit mit Krankheitserregen
  • Kopie der Erlaubnis nach oder Angaben zur Erlaubnisfreiheit
  • Lageskizze, Grundriss der Räume

  • § 2 Verordnung über das Arbeiten mit Tierseuchenerregern (Tierseuchenerreger-Verordnung - TierSeuchErV)

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Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)